Vorübergehende Einschränkung von Gewinnausschüttungen und Dividendenzahlungen an Steueransässige “unfreundlicher“ Länder in Belarus

30.04.2024

Am 19.04.2024 verabschiedete der Ministerrat von Belarus die Verordnung Nr. 299 „Zur Anwendung einer besonderen restriktiven Maßnahme“.

Ab dem 24.04.2024 wurden damit vorübergehende Einschränkungen von Gewinnausschüttungen bzw. Dividendenzahlungen an ausländische Gesellschafter belarussischer Unternehmen, Steueransässige „unfreundlicher“ Länder, festgelegt.

Voraussetzungen für die Einschränkung

Der Gesamtbetrag der während eines Kalenderjahres an alle ausländischen Gesellschafter (Eigentümer) einer belarussischen juristischen Person gezahlten Gewinne bzw. Dividenden übersteigt 80.000 BW (3,2 Millionen belarussische Rubel)[1]. Bei Zahlung in Fremdwährung wird der Betrag aufgrund des Wechselkurses der Nationalbank der Republik Belarus am 1. Tag des Monats ermittelt, in dem die Zahlung erfolgt.

Zahlungsregelung bei Einschränkungen

Bei Einschränkungen von Gewinnausschüttungen bzw. Dividendenzahlungen ist eine Sondergenehmigung erforderlich.

Regionale Exekutivkomitees sind befugt, solche Genehmigungen zu erteilen. Die Frist für die Prüfung eines Genehmigungsantrags beträgt 30 Kalendertage.

Die Genehmigung ist für jede Gewinnausschüttung bzw. Dividendenzahlung an ausländische Gesellschafter (Eigentümer) erforderlich.

Voraussetzungen für die Genehmigung:

  • Die Höhe der zu zahlenden Gewinne/Dividenden übersteigt nicht 50 % der ausländischen Direktinvestitionen für 5 Jahre (wenn ein ausländischer Gesellschafter weniger als 5 Jahre lang tätig war oder Anteile besitzt – für die gesamte Dauer der Tätigkeit);*
  • Mindestens 70 % der Mitarbeiter vom Berichtszeitraum des Vorjahres bleiben im laufenden Berichtszeitraum im Unternehmen;
  • Kein Nettoverlust im Vorjahr und im Berichtszeitraum des laufenden Jahres;
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehen keine überfälligen Verbindlichkeiten aus:
    • Krediten und Kreditzinsen von Banken der Republik Belarus
    • Steuern, Gebühren (Abgaben), Bußgeldern und anderen Pflichtzahlungen an den Haushalt und außerbudgetäre Fonds
    • Liquiditätshilfen (Anleihen)
    • Löhnen und anderen gesetzmäßigen Zahlungen
  • Der durchschnittliche monatliche Nettolohn[2] im Unternehmen für das Vorjahr und den Berichtszeitraum des laufenden Jahres beträgt mindestens das 3,5-fache des in Belarus festgelegten Mindestlohns  (Stand 01.01.2024). *

* Für Ansässige des Hi-Tech-Parks gilt bei der Prüfung eines Antrags auf die Zahlungsgenehmigung die Voraussetzung über die Höhe der ausländischen Direktinvestitionen nicht, wenn der durchschnittliche monatliche Nettolohn für das Vorjahr und den Berichtszeitraum des laufenden Jahres mindestens das 11,5-fache des in Belarus festgelegten Mindestlohns beträgt.

Im Falle der Verweigerung der Genehmigung erfolgt die Gewinnausschüttung bzw. Dividendenzahlung nur durch Gutschrift auf ein Sonderkonto.

Die Regelung über die Sonderkonten ist durch den Erlass des Präsidenten der Republik Belarus Nr. 285 vom 13.09.2023 festgelegt.

Unabhängig von der Anwendung der Einschränkung sind die an ausländische Gesellschafter aus „unfreundlichen“ Ländern gezahlten Dividenden/Gewinne dem Exekutivkomitee am Ort der Registrierung zu melden. Die Meldung soll spätestens 10 Kalendertage ab Zahlungsdatum erfolgen. Das Meldungsformular ist durch die Verordnung des Ministerrats der Republik Belarus Nr. 299 vom 19.04.2024 genehmigt.

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[1] Zum 01.01.2024 beträgt 1 Basiswert (BW) 40 belarussische Rubel.

[2] Der Mindestlohn beträgt zum 01.01.2024 626 belarussische Rubel.



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